Allgemeine Geschäftsbedingungen

der HENGSTLER Zylinder GmbH
Schätzlestraße 2-8, 77756 Hausach

zur Verwendung im Geschäftsverkehr gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts sowie öffentlich-rechtliches Sondervermögen

Die nachstehenden allgemeinen Verkaufs-und Lieferbedingungen gelten für die Hengstler Zylinder GmbH. Soweit in den nachstehenden Allgemeinen Verkaufs-und Lieferbedingungen die Worte „wir“, „uns“ oder „unsere“ erscheinen, bezeichnet dies jeweils das Unternehmen der Hengstler Zylinder GmbH, dem von Seiten des Kunden der Lieferauftrag erteilt wurde.

§ 1 Allgemeines, Geltungsbereich

1. Unsere Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Verkaufsbedingungen sind auch dann gültig, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichenden Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführen. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch für zukünftige Aufträge, ohne dass deren Einbeziehung jeweils ausdrücklich vereinbart werden muss, es sei denn der Auftraggeber widerspricht bei zukünftigen Bestellungen ausdrücklich deren Geltung.

2. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Mündliche Zusagen von Hilfspersonen oder Ange- stellten unseres Hauses sind nur wirksam, wenn sie entweder schriftlich von unserem Haus bestätigt werden oder aber wenn sie von vertretungsberechtigten Personen (Geschäftsführer, Prokurist, Handlungsbevollmächtigte) in vertretungsberechtigter Zahl abgegeben werden.

3. Unsere Verkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern sowie juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB.

§ 2 Angebot, Angebotsunterlagen

1. Angebote von unserer Seite sind freibleibend. Sie stellen lediglich eine Einladung des Angebotsempfängers dar, auf dieser Grundlage seinerseits ein Angebot abzugeben. Dies gilt nicht, soweit wir ein Angebot schriftlich ausdrücklich als rechtsgeschäftlich bindend bezeichnet haben. Ein Vertrag kommt somit nur durch die Bestellung des Kunden auf der Grundlage unseres „Angebots“ und durch unsere nachfolgende Auftragsbestätigung zustande.

2. Ist eine Bestellung des Kunden als Angebot gemäß § 145 BGB zu qualifizieren, so können wir dieses innerhalb von 2 Wochen annehmen.

3. An allen Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen der Hengstler Zylinder GmbH behalten wir uns Eigentums-und Urheberrechte vor. Unabhängig davon, ob solche Unterlagen gesetzlich geschützt sind, stellen sie wertvolles betriebliches Know-how dar. Eine Weitergabe an Dritte oder geschäftliche Nutzung durch den Besteller außerhalb der Zwecke des jeweiligen Liefervertrags bedarf daher unserer ausdrücklichen Zustimmung. Dies gilt nicht für Unterlagen, die allgemein bekannt sind.

4. Beide Parteien verpflichten sich, Geschäftsgeheimnisse der jeweils anderen Partei, von denen sie im Zuge der Zusammenarbeit oder der Belieferung Kenntnis erlangt haben, nicht für eigene wirtschaftliche Zwecke außerhalb des Zwecks des jeweiligen Lieferungsvertrages zu nutzen oder diese an Dritte weiterzugeben. Die Geheimhaltungsverpflichtung entfällt, wenn derartige Geschäftsgeheimnisse ohne Verschulden der jeweils anderen Partei offenkundig geworden sind. Die Geheimhaltungsverpflichtung entfällt ferner 5 Jahre nach Beendigung der Zusammenarbeit. Als Geschäftsgeheimnisse gelten Betriebsgeheimnisse im Sinne des § 17 UWG.

5. Der Kunde steht für die Richtigkeit der von ihm zur Verfügung gestellten Angebotsunterlagen wie Konstruktionszeichnungen, Berechnungen, Skizzen und Beschreibungen ein. Wir sind nicht zur deren Überprüfung verpflichtet.

6. Wir sind berechtigt, konstruktive Änderungen der von uns gelieferten Produkte vorzunehmen, sofern sich diese aus Weiterentwicklungen des jeweiligen Serienprodukts ergeben und sofern die geänderten Produkte den vom Kunden bestellten Produkten wirtschaftlich und technisch zumindest gleichwertig sind und vom Kunden in gleicher Weise eingesetzt werden können wie die ursprünglich zu liefernden Produkte.

§ 3 Preise, Zahlungsbedingungen

1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise „ab Werk“, ohne Verpackung, Transport und Versicherung.

2. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen und ist vom Besteller gesondert zu entrichten.

3. Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.

4. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis netto (ohne Abzug) innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Es gelten die gesetzlichen Regeln betreffend die Folgen des Zahlungsverzugs. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist der Eingang auf unserem Konto maßgeblich.

5. Ein Recht zur Aufrechnung steht dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

6. Im Falle des Zahlungsverzuges des Kunden sind wir berechtigt, die Rechte aus § 321 BGB auszuüben.

7. Wenn vereinbarungsgemäß die Lieferung mehr als 4 Monate nach Abschluss des jeweiligen Liefervertrages zu erfolgen hat, behalten wir uns vor, die Lieferpreise angemessen zu erhöhen, wenn und soweit dies durch Erhöhungen von Materialpreisen, Energiekosten und/oder generelle  Erhöhungen der Löhne in der Metallindustrie, die unser Unternehmen betreffen, erforderlich wird, wobei wir uns auf Anforderung verpflichten, die Höhe der Einstandskosten nachzuweisen. Wenn dies zu einer Preiserhöhung von mehr als 10 % führt, ist der Besteller berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

§ 4 Lieferzeit, Lieferverzug

1. Lieferfristen sind nur verbindlich, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden.

2. Ein(e) mit dem Besteller vereinbarte(r) Lieferfrist oder Liefertermin gilt als entsprechend verlängert, wenn nach Abschluss eines Auftrags aus Gründen, die nicht von uns zu vertreten sind, technische Probleme oder zu klärende technische Fragen auftreten.

3. Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt weiter die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.

4. Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.

5. Sofern die Voraussetzungen von Abs. 3 vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahme-oder Schuldnerverzug geraten ist.

6. Im Falle des Lieferverzugs ist der Besteller bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, mit der Maßgabe, dass stets eine angemessene Nachfrist zur Erfüllung unserer Verpflichtungen zu setzen ist. Eine uns zur Erfüllung gesetzte Nachfrist darf nicht kürzer als ein Monat sein.

7. Für etwaige Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen Verzugs gelten die nachfolgenden Bestimmungen in § 7.

8. Wir sind dazu berechtigt, den Besteller nach Ablauf einer von diesem nach § 323 BGB gesetzten Nachfrist aufzufordern, binnen einer Frist von 10 Tagen zu erklären, ob er weiter auf Erfüllung des Vertrages besteht oder von seinem Rücktrittsrecht Gebrauch macht. Erfolgt innerhalb dieser Frist keine entsprechende Erklärung des Bestellers, sind wir unsererseits zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.

§ 5 Gefahrübergang, Verpackung

1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung „ab Werk“ vereinbart. Wir sind zu Teillieferungen berechtigt.

2. Transport-und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsverordnung werden nicht zurückgenommen; ausgenommen sind Paletten. Der Besteller ist verpflichtet, für eine Entsorgung der Verpackungen auf eigene Kosten zu sorgen.

3. Sofern der Besteller es wünscht, werden wir die Lieferung durch eine Transportversicherung abdecken; die insoweit anfallenden Kosten trägt der Besteller.

4. Die Gefahr geht auf den Besteller über, sobald die Ware unser Werk, ein Außenlager oder bei direkter Lieferung nicht selbst hergestellter Ware das Lager des Unterlieferanten verlassen hat. Falls der Versand oder die Abholung der Ware sich infolge von Umständen verzögert, die der Besteller zu vertreten hat, so geht die Gefahr mit dem Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Besteller über. In diesem Falle sind wir berechtigt, nach Setzung und fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist anderweitig über die Liefergegenstände zu verfügen und den Besteller mit angemessen verlängerter Frist zu beliefern.

§ 6 Mängelhaftung

1. Der Besteller hat die von uns gelieferten Produkte unverzüglich gem. § 377 HGB zu untersuchen. Sofern der Besteller keine Mängel innerhalb einer Frist von 7 Tagen nach Erhalt der Produkte rügt, gilt die Lieferung als genehmigt. Die Rüge hat schriftlich zu erfolgen, wobei auch eine Übermittlung durch Telefax oder E-Mail genügt. Die vorstehende Rügefrist von einer Woche gilt nicht, soweit Mängel auch bei ordnungsgemäßer Untersuchung i.S.d. § 377 HGB nicht erkennbar waren. In diesem Fall ist der Mangel innerhalb von 7 Tagen zu rügen, nachdem der verdeckte Mangel zutage trat. Der Besteller hat den Zeitpunkt nachzuweisen, zu dem der verdeckte Mangel ihm bekannt wurde. Wir sind berechtigt, angemessene Vorgaben dafür aufzustellen, auf welche Weise von uns gelieferte Produkte unmittelbar nach Eingang zu prüfen sind.

2. Soweit ein Mangel der Kaufsache vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mängelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen mangelfreien Sache berechtigt. Im Falle der Mangelbeseitigung sind wir verpflichtet, alle zum Zweck der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-Arbeits-und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache an einen anderen Ort als den Lieferort verbracht wurde.

3. Schlägt die Nacherfüllung trotz zwei Versuchen fehl, so ist der Besteller nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen.

4. Wir sind berechtigt, die Nachbesserung zu verweigern, soweit der hierfür erforderliche Aufwand insgesamt 20 % des Kaufpreises übersteigt. Unberührt bleibt das Recht des Käufers, in diesem Fall den Kaufpreis zu mindern oder bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen vom Vertrag zurückzutreten; für diesbezügliche Schadensersatzansprüche gilt nachstehender § 7.

5. Die Verjährungsfrist für Ansprüche des Bestellers gleich welcher Art, die sich auf Mängel der Lieferprodukte gründen, beträgt ein Jahr ab der Ablieferung des Produkts.

6. Für etwaige Schadensersatzansprüche des Käufers wegen Mängeln der von uns gelieferten Produkte gilt nachstehender § 7.

7. Sofern von uns gelieferte Produkte aufgrund einer Mängelrüge des Kunden durch uns untersucht werden und die Mängelrüge sich als unbegründet erweist, trägt der Kunde die hierdurch entstehenden Kosten, die ihm von uns nach unseren üblichen Sätzen für Wartungs-und Servicearbeiten in Rechnung gestellt werden.

8. Jede Haftung für uns für von uns gelieferten Produkte erlischt, wenn die von uns gelieferten Produkte vom Kunden verändert werden, es sei denn, der Kunde führt den Nachweis, dass solche Änderungen nicht ursächlich für den gerügten Mangel sind. Ebenso erlischt jede Haftung von uns für Mängel des gelieferten Produkts, sofern die Produkte nicht gemäß unseren Vorschriften gewartet, gepflegt und verwendet werden, es sei denn, der Kunde weist nach, dass die Abweichung von unseren Vorgaben nicht ursächlich war für den vom Kunden gerügten Mangel. Der Kunde ist verpflichtet, unsere Vorschriften für Wartung, Pflege und Verwendung der gelieferten Produkte einzuhalten und dies in geeigneter Form zu dokumentieren. Die Einhaltung dieser Vorschriften ist uns auf Verlangen nachzuweisen.

§ 7 Haftung und Schadensersatzansprüche

1. Schadensersatzansprüche des Bestellers gegen uns sind ausgeschlossen, soweit weder den Organen noch den leitenden Angestellten, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen der HENGSTLER ZYLINDER GMBH Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht für die Verletzung von Verpflichtungen, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf ("Kardinalpflichten"). Auch bei der Verletzung solcher Kardinalpflichten ist –soweit auf Seiten der HENGSTLER ZYLINDER GMBH weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit vorliegt –der zu ersetzende Schaden jedoch begrenzt auf den Kaufpreis des jeweiligen Lieferauftrags, der Schadenshöchstbetrag ist in diesem Fall zudem begrenzt auf den üblichen und vorhersehbaren Schaden.

2. Die vorstehende Haftungsbeschränkung gilt ferner nicht bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

3. Die Verjährungsfrist für Schadensersatzansprüche des Bestellers gleich welcher Art gegen HENGSTLER ZYLINDER GMBH beträgt ein Jahr, gerechnet ab dem Beginn der jeweiligen gesetzlichen Verjährung. Abweichend hiervon gilt für Schadensersatzansprüche des Kunden, die auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit von uns oder unseren Erfüllungsgehilfen oder auf Verletzung von Kardinalpflichten gestützt werden oder die aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit resultieren, die gesetzliche Verjährungsfrist.

4. Die vorstehende Haftungsbeschränkung gilt für Schadensersatzansprüche des Bestellers aus der Vertragsbeziehung gleich welcher Art, insbesondere für Verzugsschäden, Schadensersatz wegen Nichterfüllung, Schadensersatz wegen Mängeln der gelieferten Produkte oder wegen der Verletzung von Beratungs-und Aufklärungspflichten. Die vorstehende Haftungsbeschränkung gilt auch für die Kosten von Rückrufaktionen, die der Besteller aufgrund eines Defekts der von uns gelieferten Produkte durchführt, und zwar unabhängig davon, ob der Anspruch auf Kostenerstattung des Bestellers, auf deliktische oder vertragliche Schadensersatzansprüche oder auf Geschäftsführung ohne Auftrag gestützt wird.

5. Sofern von uns gelieferte Produkte in Gebiete außerhalb des Territoriums der Bundesrepublik Deutschland verbracht werden, können wir keine Garantie dafür übernehmen, dass die Produkte dort nicht etwaige gewerbliche Schutzrechte Dritter verletzten. Es ist stets Sache des Kunden zu prüfen, ob die von uns gelieferten Produkte in Staaten außerhalb der Bundesrepublik Deutschland gewerbliche Schutzrechte Dritter verletzen könnten. Der Kunde ist verpflichtet, uns insoweit von der Inanspruchnahme durch Dritte aufgrund gewerblicher Schutzrechte freizustellen. Es ist stets Sache des Kunden zu prüfen, ob von uns gelieferte Produkte gesetzlichen und behördlichen Bestimmungen in Staaten außerhalb der Bundesrepublik Deutschland entsprechen und mit den dortigen Normen konform sind, es sei denn wir bestätigen schriftlich die Konformität mit solchen gesetzlichen oder behördlichen Bestimmungen oder Normen.

§ 8 Eigentumsvorbehalt

1. Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Kaufsache durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, wir hätten dies ausdrücklich schriftlich erklärt. In der Pfändung der Kaufsache durch uns liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Bestellers -abzüglich angemessener Verwertungskosten -anzurechnen.

2. Der Besteller ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser-und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs-und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen. Der Besteller tritt schon jetzt sämtliche Forderungen, die ihm aus einer Zerstörung oder Beschädigung der Vorbehaltsware gegen Dritte oder Versicherer zustehen, zur Sicherung der uns zustehenden Zahlungsforderungen an uns ab. Der Besteller ist verpflichtet, diesbezügliche Schäden unverzüglich anzuzeigen, er ist des Weiteren auf erste Anforderung von uns verpflichtet, den Dritten oder dem Versicherer die Abtretung offenzulegen.

3. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können.

4. Der Besteller ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich MwSt.) unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Vergleichs-oder Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies aber der Fall, so können wir verlangen, dass der Besteller uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.

5. Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Besteller wird stets für uns vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Faktura- Endbetrag einschließlich MwSt.) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache.

6. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Faktura- Endbetrag einschließlich MwSt.) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Besteller verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns.

7. Der Besteller tritt uns auch die Forderungen zur Sicherung unserer Forderungen gegen ihn ab, die durch die Verbindung der Kaufsache mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.

8. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.

9. Sofern die von uns gelieferten Produkte in einen Staat außerhalb der Bundesrepublik Deutschland verbracht werden, der den vorstehenden Eigentumsvorbehalt nicht anerkennt, ist der Kunde verpflichtet, auf erste Anforderung uns entsprechende Pfandrechte und/oder sonstige dem vorstehenden Eigentumsvorbehalt gleichwertige Sicherungsrechte zu bestellen und alle hierfür notwendigen und zweckdienlichen Maßnahmen zu ergreifen. Der Kunde ist verpflichtet, uns gegebenenfalls auf die Erforderlichkeit solcher Pfandrechte oder sonstiger Sicherungsrechte hinzuweisen.

§ 9 Selbstbelieferung, Höhere Gewalt

1. Wir sind von der Lieferverpflichtung befreit, soweit eine Lieferung durch höhere Gewalt verhindert wird. Als höhere Gewalt gelten z.B. Krieg, Erdbeben, Hochwasser und sonstige Katastrophen, Streik, Zerstörung von Produktionseinrichtungen durch Feuer oder Explosion, soweit das Lieferhindernis nicht von uns zu vertreten ist, jeweils bei uns oder unserem Zulieferanten. Falls das Lieferhindernis mehr als vier Wochen andauert, sind wir in solchen Fällen zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.

2. Eine Verzögerung der Lieferzeit ist von uns nicht zu vertreten, wenn sie darauf beruht, dass wir von unseren Zulieferanten mit Rohmaterialien, Komponenten oder Halbfertigprodukten nicht oder nicht rechtzeitig beliefert werden, obwohl wir ein entsprechendes Deckungsgeschäft abgeschlossen haben und die unterbliebene oder verzögerte oder mangelhafte Lieferung durch den Zulieferanten nicht von uns zu vertreten ist und wir den Lieferanten mit üblicher Sorgfalt ausgewählt haben. In einem solchen Fall verpflichten wir uns, unverzüglich Ersatz für die unterbliebene Zulieferung zu suchen, sofern eine solche Ersatzlieferung durch einen anderen Zulieferanten für uns zumutbar ist. Zumutbar ist eine Ersatzlieferung nur, wenn sie in Preis und Qualität der ursprünglich vereinbarten Lieferung entspricht. Wir sind verpflichtet, die Gründe für solche Lieferverzögerungen dem Besteller unverzüglich mitzuteilen. Führen diese Umstände dazu, dass die Lieferung sich um mehr als zwei Monate verzögern würde, sind sowohl wir als auch der Besteller zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Die bereits empfangenen Leistungen sind zurück zu gewähren, weitere Ansprüche sind ausgeschlossen.

§ 10 Gerichtsstand, Erfüllungsort

1. Erfüllungsort und Gerichtsstand für Lieferungen und Zahlungen einschließlich Scheck-und Wechselklagen sowie sämtliche sich zwischen uns und dem Besteller ergebenden Streitigkeiten aus Verträgen, die diesen Bedingungen unterliegen, ist der Sitz der Hengstler Zylinder GmbH. Wir sind berechtigt, den Besteller auch an seinem Wohn-oder Geschäftssitz zu verklagen.

2. Die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien regeln sich ausschließlich nach dem materiellen Recht des Staates, in dem dasjenige Unternehmen der Hengstler Zylinder GmbH seinen Sitz hat, dem der Lieferauftrag von Seiten des Kunden erteilt wurde, unter Ausschluss der Bestimmungen des Internationalen Privatrechts. Die Anwendung des UN-Kaufrechts (CISG) ist ausgeschlossen.

3. Im Falle der Unwirksamkeit oder Nichtigkeit einer der Bestimmungen dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen bleibt die Wirksamkeit der anderen Bestimmungen unberührt.