Allgemeine Einkaufsbedingungen

der HENGSTLER Zylinder GmbH
Schätzlestraße 2-8, 77756 Hausach

Stand: Januar 2018

1. Allgemeines - Geltungsbereich

(1) Diese Einkaufsbedingungen sind anwendbar im Geschäftsverkehr mit Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögens (im Folgenden Lieferant). Diese Einkaufsbedingungen gelten für die Lieferungen von Produktionsmaterial und Ersatzteilen sowie für nicht produktionsgebundene Lieferungen. Sie gelten auch für vom Lieferanten erbrachte Leistungen, z. B. in Form von Werkverträgen, Dienstverträgen oder Geschäftsbesorgungsverträgen. Soweit nachfolgend lediglich von Lieferungen die Rede ist, werden davon auch die Leistungen mitumfasst; es sei denn, es wird etwas anderes geregelt. Entsprechendes gilt für solche Begriffe, die auf Lieferungen Bezug nehmen, wie z. B. Lieferverträge, Lieferzeit.

(2) Diese Einkaufsbedingungen gelten für Bestellungen der HENGSTLER Zylinder GmbH, Schätzlestraße 2-8, 77756 Hausach (im Folgenden HENGSTLER)

(3) Diese Einkaufsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von diesen Einkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Lieferanten werden nicht anerkannt, es sei denn, HENGSTLER hätte ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Diese Einkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn HENGSTLER in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen Einkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Lieferanten die Lieferung des Lieferanten vorbehaltlos annimmt.

(4) Diese Einkaufsbedingungen gelten auch für alle künftigen Lieferungen und Leistungen des Lieferanten an HENGSTLER bis zur Geltung neuer Einkaufsbedingungen.

(5) Alle Vereinbarungen, die zwischen HENGSTLER und dem Lieferanten zum Zwecke der Ausführung des Vertrages einschließlich sämtlicher Änderungen getroffen werden, sind im Vertrag schriftlich niederzulegen. Die Schriftform ist gewahrt, wenn dies mittels maschinell erstellten und nicht unterschriebenen Unterlagen oder durch Datenfernübertragung erfolgt. Entsprechendes gilt auch bei Einhaltung der elektronischen Form.

(6) Der Lieferant kann Ansprüche gegen HENGSTLER nicht abtreten.

(7) Auf diesen Vertrag findet deutsches Recht mit Ausnahme des Wiener UN-Übereinkommens über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) vom 11.04.1980 Anwendung. Im Übrigen sind sämtliche weitere internationale und supranationale Rechtsordnungen ausgeschlossen. Die Verhandlungssprache ist deutsch.

(8) Erfüllungsort für die Verpflichtungen des Lieferanten sowie die Verpflichtungen von HENGSTLER ist der Sitz von HENGSTLER, soweit nichts anderes vereinbart ist. Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der jeweiligen Geschäftsbeziehung einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen ist ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz von HENGSTLER, sofern der Lieferant Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Dieser Gerichtsstand gilt auch, wenn der Lieferant keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsschluss seinen Sitz aus dem Inland verlegt oder seinen Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

2. Bestellung

(1) HENGSTLER behält sich den jederzeitigen Widerruf einer Bestellung oder eines Lieferabrufes vor, falls der Lieferant nicht innerhalb von sieben Arbeitstagen nach Eingang die Übernahme der Bestellung bzw. des Lieferabrufes schriftlich unter ausdrücklicher Bestätigung von Preisen und Lieferzeit erklärt. HENGSTLER ist an etwa abweichende Preise, Termine oder Fertigungsdaten nicht gebunden, wenn sie von ihm nicht ausdrücklich bestätigt worden sind.

(2) Lieferverträge (Bestellungen und Annahmen) und Lieferabrufe sowie ihre Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform im Sinne der Ziffer 1 Abs. 5. Im Falle einer mündlichen oder telefonischen Erklärung bedürfen diese der schriftlichen Bestätigung.

(3) Abweichungen in Quantität, Qualität und bzgl. der Liefertermine gegenüber dem Text und Inhalt der Bestellung und spätere Vertragsänderungen gelten erst als vereinbart, wenn HENGSTLER sie ausdrücklich schriftlich bestätigt hat.

(5) HENGSTLER kann im Rahmen der Zumutbarkeit für den Lieferanten Änderungen des Liefergegenstandes in Konstruktion und Ausführung verlangen. Dabei sind die Auswirkungen, insbesondere hinsichtlich der Mehr- und Minderkosten sowie der Liefertermine angemessen zu berücksichtigen.

3. Preise – Zahlungsbedingungen

(1) Der in der Bestellung ausgewiesene Preis ist bindend, sofern nicht nachträglich etwas anderes schriftlich vereinbart wurde. Es gilt die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gemäß den aktuellen Incoterms die Klausel "geliefert verzollt, DDP" zu den angegebenen Empfangsstellen. Kosten in Abweichung von vorstehender Klausel "geliefert verzollt, DDP" werden nur dann akzeptiert, wenn dies schriftlich vereinbart ist. Die Rückgabe der Verpackung bedarf besonderer Vereinbarung.

(2) Sind keine Preise vereinbart worden, gelten die zuletzt vereinbarten Preise oder die derzeitigen Listenpreise des Lieferanten mit den handelsüblichen Abzügen, je nachdem, welcher Preis niedriger ist. Die Zahlungs- bzw. Skontofrist beginnt mit vollständigem und vertragsgemäßem Eingang der Ware oder Leistung und nach Eingang der ordnungsgemäßen und prüffähigen Rechnung. Jede Zahlung erfolgt unter dem Vorbehalt der Rechnungsprüfung. Bei Annahme verfrühter Lieferungen richtet sich die Zahlungs- und Skontofrist nach dem vereinbarten Liefertermin.

(3) Die Zahlung erfolgt, sofern nichts anderes vereinbart ist, innerhalb von 14 Tagen durch Überweisung mit maximal 3% Skonto oder innerhalb von 60 Tagen nach Erhalt einer prüffähigen Rechnung netto.

(4) Rechnungen sind nur dann ordnungsgemäß und prüffähig, wenn diese gemäß nachstehender Ziffer 5 Abs. 5 sämtliche dort genannten Punkte enthalten. Solange derartige Angaben auf den Rechnungen fehlen und sich dadurch im Rahmen unseres normalen Geschäftsverkehrs die Bearbeitung durch uns verzögert, verlängern sich die Zahlungsfristen um den Zeitraum der Verzögerung (siehe Ziffer 3 Abs. 3).

(5) Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen HENGSTLER in gesetzlichem Umfang zu.

(6) Alle Zahlungen von HENGSTLER erfolgen unter dem Vorbehalt seiner Rechte wegen etwaiger Mängel. Sie bedeuten keine Anerkennung der Erfüllung oder Verzicht auf Gewährleistung bzw. Schadensersatz. Dasselbe gilt für die Empfangsquittung im Rahmen der Warenannahme.

(7) Bei mangelhafter Lieferung oder Leistung ist HENGSTLER berechtigt, die Zahlung der Rechnung anteilig bis zum dreifachen Wert des für die Mängelbeseitigung voraussichtlichen erforderlichen Betrages bis zur ordnungsgemäßen Erfüllung der Lieferung bzw. Leistung zurückzuhalten. Wenn und soweit Zahlungen für fehlerhafte Lieferungen/Leistungen bereits geleistet worden sind, ist HENGSTLER berechtigt, bis zur Höhe dieser geleisteten Zahlung andere fällige Zahlungen zurückzuhalten.

(8) Gegen Forderungen von HENGSTLER darf der Lieferant nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen aufrechnen.

(9) HENGSTLER schuldet keine Fälligkeitszinsen. Der Anspruch des Lieferanten auf Zahlung von Verzugszinsen bleibt hiervon unberührt. Für den Eintritt des Zahlungsverzuges gelten die gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist aber eine Mahnung durch den Lieferanten erforderlich. Bei Zahlungsverzug schuldet HENGSTLER Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gem. § 247 BGB.

4. Lieferzeit

(1) Der in der Bestellung angegebene Liefertermin ist bindend. Maßgeblich für die Einhaltung der Lieferzeit ist der Eingang der Ware bei HENGSTLER bzw. Empfangsort.

(2) Der Lieferant ist verpflichtet, HENGSTLER unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen, wenn Umstände eintreten oder ihm erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass die vereinbarte Lieferzeit nicht eingehalten werden kann. Unberührt hiervon bleiben die Rechte von HENGSTLER aus einem etwaigen Lieferverzug. Der Lieferant verpflichtet sich, auf eigene Kosten alle erforderlichen Gegenmaßnahmen zur Verhinderung eines Verzuges sowie zur Verminderung evtl. Verzugsfolgen zu treffen.

(3) Vor Ablauf der Lieferzeit ist HENGSTLER nicht zur Abnahme verpflichtet.

(4) Im Falle des Lieferverzuges stehen HENGSTLER die gesetzlichen Ansprüche zu. Insbesondere ist er berechtigt, nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist Schadensersatz, statt der Leistung und Rücktritt zu verlangen. Verlangt HENGSTLER Schadensersatz, steht dem Lieferanten das Recht zu, auch nachzuweisen, dass er die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. Im Fall des Lieferverzuges ist HENGSTLER berechtigt, pro vollendetem Arbeitstag Lieferverzug eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,3 % des Netto-Auftragswerts, maximal jedoch nicht mehr als 5 % zu verlangen; die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt vorbehalten. HENGSTLER ist berechtigt, den Vorbehalt der Vertragsstrafe spätestens bei Zahlung der Rechnung zu erklären, welche zeitlich der verspäteten Lieferung nachfolgt.

(5) Höhere Gewalt, Arbeitskämpfe, unverschuldete Betriebsstörungen, Unruhen, behördliche Maßnahmen und sonstige unabwendbare Ereignisse berechtigen HENGSTLER – unbeschadet seiner sonstigen Rechte – ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten, soweit sie nicht von unerheblicher Dauer sind oder eine erhebliche Verringerung seines Bedarfs zur Folge haben. Der Lieferant ist verpflichtet, im Rahmen des Zumutbaren unverzüglich die erforderlichen Informationen zu geben und seine Verpflichtungen den veränderten Verhältnissen nach Treu und Glauben anzupassen. Sämtliche Rechte im Falle des Lieferverzuges bleiben vorbehalten. 

5. Lieferung, Gefahren- und Eigentumsübergang – Dokumente

(1) Sofern keine schriftliche Individualvereinbarung zwischen HENGSTLER und dem Lieferanten besteht, wird die Incoterm-Klausel in der aktuellen Fassung "geliefert verzollt, DDP" zu den angegebenen Empfangsstellen vereinbart einschließlich der Entsorgungskosten der Verpackung.

(2) Mit der Übergabe der Ware geht die Gefahr des zufälligen Unterganges oder einer zufälligen Verschlechterung auf HENGSTLER über.

(3) Die Lieferung erfolgt auf Kosten des Lieferanten spesenfrei an die von HENGSTLER angegebene Empfangsadresse. Hat HENGSTLER aufgrund gesonderter Vereinbarung die Fracht zu tragen, so hat der Lieferant die von HENGSTLER vorgeschriebene Beförderungsart zu wählen, sonst die für HENGSTLER günstigste Beförderungs- und Zustellart.

(4) Die Verpackung ist im Preis inbegriffen. Ist ausnahmsweise etwas anderes vereinbart, so ist die Verpackung zum Selbstkostenpreis zu berechnen. Der Lieferant hat die von HENGSTLER vorgegebene Verpackung zu wählen und darauf zu achten, dass durch die Verpackung die Ware vor Beschädigungen geschützt ist. Bei Rücksendung von Mehrwegverpackungen ist der berechnete Wert vollständig gutzuschreiben.

(5) Auftragsbestätigungen, Lieferscheine, Rechnungen, Packzettel und sämtliche mit der Ausführung der Bestellung zusammenhängende Korrespondenz in einfacher Form müssen enthalten:

  • Nummer und Position der Bestellung,
  • Menge und Mengeneinheit,
  • Artikelbezeichnung mit Artikelnummer und Bestellposition von HENGSTLER,
  • Restmenge bei Teillieferungen.

Sofern in den oben genannten Unterlagen die eben genannten Angaben fehlen, sind die hieraus resultierten Verzögerungen in der Bearbeitung nicht von HENGSTLER zu vertreten.

(6) Eigentumsvorbehalte des Lieferanten gelten nur, soweit sie sich auf die Zahlungsverpflichtung von HENGSTLER für den jeweiligen Liefergegenstand beziehen, an denen der Lieferant sich das Eigentum vorbehält. Insbesondere sind erweiterte oder verlängerte Eigentumsvorbehalte sowie Kontokorrentvorbehalte unzulässig.

(7) Die vorbehaltlose Annahme einer verspäteten Lieferung oder Leistung enthält keinen Verzicht auf die HENGSTLER wegen der verspäteten Lieferung oder Leistung zustehenden Ersatzansprüche.

(8) An Software, die zum Produktlieferumfang gehört, einschließlich ihrer Dokumentation, hat HENGSTLER neben dem Recht zur Nutzung in dem gesetzlich zulässigen Umfang (siehe §§ 69 a ff. UrhG) das Recht zur Nutzung mit den vereinbarten Leistungsmerkmalen und in dem für eine vertragsgemäße Verwendung des Produkts erforderlichen Umfang. HENGSTLER darf auch ohne ausdrückliche Vereinbarung eine Sicherungskopie erstellen.

(9) Der Lieferant ist ohne vorherige schriftliche Zustimmung von HENGSTLER nicht berechtigt, die von ihm geschuldete Leistung durch Dritte (z.B. Subunternehmer) erbringen zu lassen. Der Lieferant trägt das Beschaffungsrisiko für seine Leistungen, es sei denn, es handelt sich um eine Einzelanfertigung.

(10) HENGSTLER ist berechtigt, die Annahme von Teillieferungen abzulehnen, es sei denn, er hat diesen zugestimmt oder sie sind ihm zumutbar.

6. Mängeluntersuchung – Mängelhaftung

(1) Ist der Lieferant Kaufmann und findet Kaufrecht Anwendung, gelten für die kaufmännischen Untersuchungs- und Rügepflichten die gesetzlichen Vorschriften (§§ 377, 381 HGB) mit folgender Maßgabe: Die Untersuchungspflicht von HENGSTLER beschränkt sich auf Mängel, die bei seiner Wareneingangskontrolle unter äußerlicher Begutachtung einschließlich der Lieferpapiere sowie bei seiner Wareneingangskontrolle im Stichprobenverfahren offen zu Tage treten (z.B. Transportbeschädigungen, Falsch- und Minderlieferungen). Soweit eine Abnahme vereinbart ist, besteht keine Untersuchungspflicht. Im Übrigen kommt es darauf an, inwieweit eine Untersuchung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist. Die Rügepflicht von HENGSTLER für später entdeckte Mängel bleibt unberührt. In allen Fällen gilt eine Rüge von HENGSTLER (Mängelanzeige) als unverzüglich und rechtzeitig, wenn sie innerhalb von zehn Arbeitstagen seit Entdeckung des Mangels beim Lieferanten eingeht.

(2) Die gesetzlichen Mängelansprüche stehen HENGSTLER ungekürzt zu; in jedem Fall ist er berechtigt, vom Lieferanten nach seiner Wahl Mangelbeseitigung oder Lieferung einer neuen Sache zu verlangen. Das Recht auf Schadensersatz, insbesondere das auf Schadensersatz statt der Leistung bleibt ausdrücklich vorbehalten.

(3) HENGSTLER ist berechtigt, auf Kosten des Lieferanten die Mängelbeseitigung selbst vorzunehmen, wenn Gefahr in Verzug ist oder besondere Eilbedürftigkeit besteht. Für diesen Fall ist der Lieferant unverzüglich – nach Möglichkeit vorher – zu unterrichten.

(4) Frist für die Verjährung von Mängelansprüchen verjährt 24 Monate ab Inbetriebnahme, spätestens jedoch 36 Monate nach Gefahrübergang auf HENGSTLER.

(5) Zeigt sich innerhalb von sechs Monaten seit Gefahrübergang Inbetriebnahme, spätestens 12 Monate nach Gefahrübergang auf HENGSTLER, ein Sachmangel, so wird vermutet, dass der Mangel bereits bei Gefahrübergang vorhanden war, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar.

(6) Nimmt HENGSTLER von ihm hergestellte und/oder verkaufte Erzeugnisse infolge der Mangelhaftigkeit des vom Lieferanten gelieferten Vertragsgegenstandes zurück oder wurde deswegen HENGSTLER gegenüber der Kaufpreis gemindert oder wurde HENGSTLER in sonstiger Weise deswegen in Anspruch genommen, so behält sich HENGSTLER den Rückgriff gegenüber dem Lieferanten vor, wobei es für die Mängelrechte von HENGSTLER einer sonst erforderlichen Fristsetzung nicht bedarf.

(7) Im Falle der Nacherfüllung hat der Lieferant auch die Kosten des Ausbaus der mangelhaften Ware und den Einbau der Ersatzlieferung zu tragen, ohne dass es auf ein Verschulden des Lieferanten ankommt. Entsprechendes gilt im Falle des Abs. 3.

7. Produkthaftung – Freistellung – Haftpflichtversicherungsschutz

(1) Soweit der Lieferant für einen Produktschaden verantwortlich ist, ist er verpflichtet, HENGSTLER insoweit von Schadensersatzansprüchen Dritter freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet.

(2) Im Rahmen seiner Haftung für Schadensfälle im Sinn von Abs. 1 ist der Lieferant auch verpflichtet, etwaige Aufwendungen gemäß §§ 683, 670 BGB sowie gemäß §§ 830, 840, 426 BGB zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer von HENGSTLER durchgeführten Rückrufaktion oder die sich aus oder im Zusammenhang mit einer sonstigen von HENGSTLER durchgeführten Maßnahme zur Vermeidung von Schäden, insbesondere in Form von Warnhinweisen ergeben. Über Inhalt und Umfang der durchzuführenden Rückrufmaßnahmen und/oder sonstiger Maßnahmen zur Vermeidung von Schäden (insbesondere Warnhinweisen) wird HENGSTLER den Lieferanten – soweit möglich und zumutbar – unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Unberührt bleiben sonstige gesetzliche Ansprüche.

(3) Der Lieferant verpflichtet sich, eine Betriebshaftpflichtversicherung einschließlich erweiterter Produkthaftpflicht-Versicherung mit einer Deckungssumme von € 10 Mio. pro Personen-, Sach- und Vermögensschaden – pauschal – zu unterhalten; stehen HENGSTLER weitergehende Schadensersatzansprüche zu, so bleiben diese unberührt. Auf Verlangen von HENGSTLER ist der Lieferant verpflichtet, den Abschluss und das Unterhalten der Betriebshaftpflicht- und Produkthaftpflichtversicherung durch Vorlage geeigneter Unterlagen nachzuweisen.

8. Schutzrechte

(1) Der Lieferant übernimmt die volle und selbständige Gewähr dafür, dass durch die Lieferung und Benutzung der bestellten Gegenstände Schutzrechte Dritter im In- und Ausland nicht verletzt werden und hat HENGSTLER von allen Ansprüchen freizustellen, die ihm gegenüber aus einer Schutzrechtsverletzung geltend gemacht werden. Bei Verletzung von Schutzrechten Dritten stehen HENGSTLER gegen den Lieferanten außer Schadensansprüchen auch alle gesetzlichen und vertraglichen Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln zu; dies gilt auch für Teile, die der Lieferant von Dritten bezogen hat.

(2) Bei der Benutzung von Schutzrechten Dritter aufgrund vom Lieferanten abgeschlossener Lizenzverträge mit territorial begrenztem Geltungsbereich hat der Lieferant dafür zu sorgen, dass die Benutzung in allen Ländern erlaubt ist, in denen entsprechende Schutzrechte bestehen.

(3) Sofern der Lieferant über Schutzrechte verfügt, welche die Anwendung der von ihm gelieferten und für eine spezielle Verwendung geschaffenen Erzeugnisse zum Gegenstand haben, gewährt er HENGSTLER an seinen Schutzrechten im Umfange der gelieferten Erzeugnisse ein kostenloses Mitbenutzungsrecht.

(4) Unterlieferanten bzw. Subunternehmer des Lieferanten sind von ihm im gleichen Umfang nach Maßgabe der vorstehenden Absätze zu verpflichten.

(5) Die Freistellungspflicht des Lieferanten bezieht sich auf alle Aufwendungen, die HENGSTLER aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten notwendigerweise erwachsen. Der Freistellungsanspruch besteht unabhängig von einem Verschulden des Lieferanten.

(6) Die Verjährungsfrist beträgt zehn Jahre, gerechnet ab Vertragsschluss.

9. Beistellung – Werkzeuge – Geheimhaltung, Eigentum an den Unterlagen von HENGSTLER

(1) Sofern HENGSTLER Stoffe, Teile, Behälter und/oder Spezialverpackungen beim Lieferanten beistellt (im Folgenden beigestellte Sache), behält sich HENGSTLER hieran das Eigentum vor. Verarbeitung oder Umbildung durch den Lieferanten werden für HENGSTLER vorgenommen. Wird diese Vorbehaltsware mit anderen, HENGSTLER nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt er das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes seiner Sache (Einkaufspreis zuzüglich Umsatzsteuer) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Der Lieferant verwahrt die neue Sache, an der HENGSTLER das Allein- oder Miteigentum hat, mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns. Soweit zwischen HENGSTLER und dem Lieferanten gesondert Einkaufsbedingungen für Werkzeuge und Formen abgeschlossen sind, gehen diese insoweit diesen Einkaufsbedingungen vor.

(2) Wird die von HENGSTLER beigestellte Sache mit anderen, ihm nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwirbt er das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltssache (Einkaufspreis zuzüglich Umsatzsteuer) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Lieferanten als Hauptsache anzusehen ist, so wird vereinbart, dass der Lieferant HENGSTLER anteilmäßig Miteigentum überträgt im Verhältnis des vorstehenden Satzes; der Lieferant verwahrt das Alleineigentum oder das Miteigentum für HENGSTLER mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes.

(3) An beigestellten Werkzeugen behält sich HENGSTLER das Eigentum vor; der Lieferant ist verpflichtet, die Werkzeuge ausschließlich für die Herstellung der von HENGSTLER bestellten Waren einzusetzen. Der Lieferant ist verpflichtet, die HENGSTLER gehörenden Werkzeuge zum Neuwert auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden zu versichern. Gleichzeitig tritt der Lieferant HENGSTLER schon jetzt alle Entschädigungsansprüche aus dieser Versicherung ab; HENGSTLER nimmt die Abtretung hiermit an. Der Lieferant ist verpflichtet, an den Werkzeugen von HENGSTLER etwa erforderliche Wartungs- und Inspektionsarbeiten sowie alle Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten auf eigene Kosten rechtzeitig durchzuführen. Etwaige Störfälle hat er HENGSTLER sofort anzuzeigen.

(4) Modelle, Matrizen, Schablonen, Muster, Werkzeuge, Zeichnungen, Marken und sonstige Fertigungsmittel, ebenso vertrauliche Angaben, die dem Lieferanten von HENGSTLER zur Verfügung gestellt oder von ihm voll oder anteilig bezahlt wurden, dürfen nur mit der ausdrücklichen schriftlichen Genehmigung von HENGSTLER für Lieferungen an Dritte verwendet werden.

(5) Der Lieferant ist verpflichtet, alle erhaltenen Abbildungen, Pläne, Zeichnungen, Berechnungen, Ausführungsanweisungen, Produktbeschreibungen und sonstigen Unterlagen und Informationen (im Folgenden Informationen) strikt geheim zu halten. Ferner behält sich HENGSTLER hieran alle Eigentums- und Urheberrechte vor. Dritten dürfen sie nur mit ausdrücklicher Zustimmung von HENGSTLER offengelegt werden. Diese Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch nach Abwicklung des jeweiligen Vertrages für einen Zeitraum von fünf Jahren seit Beendigung des jeweiligen Vertrages. Vorstehende Informationen sind nach Abwicklung des Vertrages an HENGSTLER vollständig zurückzugeben. Die Geheimhaltungsverpflichtung erlischt erst, wenn und soweit das in den überlassenen Informationen enthaltene Wissen allgemein bekannt geworden ist.

(6) Soweit die HENGSTLER gemäß Abs. 1 und/oder Abs. 2 zustehenden Sicherungsrechte den Einkaufspreis aller der noch nicht von HENGSTLER bezahlten Vorbehaltswaren um mehr als 10 % übersteigt, ist er auf Verlangen des Lieferanten zur Freigabe der Sicherungsrechte nach eigener Wahl verpflichtet.

10. Qualität

(1) Der Lieferant sichert zu, dass seine Lieferung in den gesetzlichen Bestimmungen, den anerkannten Regeln der Technik und den Sicherheitsvorschriften entsprechen und die vereinbarten technischen Daten eingehalten sind. Er sichert ferner zu, dass die Lieferungen/Leistungen den Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften sowie dem Gesetz über technische Arbeitsmittel entsprechen. Im Übrigen sichert der Lieferant zu, insbesondere die EU-Normen, DIN-Normen, VDE-Bestimmungen und sonstigen anerkannten technischen Vorschriften einzuhalten. Der Lieferant leistet tadellose Arbeit, gediegene und sachgemäße Ausführung nach Vereinbarung; der Lieferant gibt auf die Verwendung guter und einwandfreier Rohstoffe volle Gewähr und dementsprechend auch volle Gewähr auf das Vorhandensein etwaig zugesicherter Eigenschaften.

(2) Der Lieferant ist insbesondere bei längeren Lieferverträgen verpflichtet, die bestellten Waren stets auf dem neuesten Stand der Technik zu halten. Etwa beabsichtigte technische oder die Produktion von HENGSTLER beeinflussende Änderungen sind diesem zur Einwilligung vor Durchführung der Änderungen vorzulegen.

(3) Für den Fall, dass zwischen dem Lieferanten und HENGSTLER eine gesonderte Qualitätssicherungsvereinbarung getroffen wurde, geht diese den vorstehenden Bestimmungen vor.

11. Ersatzteile

(1) Der Lieferant verpflichtet sich, Ersatzteilbestellungen für gelieferte Waren auf die Dauer von mindestens 10 Jahren nach der letzten Lieferung auszuführen, und zwar gleichgültig, ob HENGSTLER die Waren unverarbeitet oder ver- oder bearbeitet weiterveräußert hat.

(2) Beabsichtigt der Lieferant, die Produktion von Ersatzteilen für die an HENGSTLER gelieferten Produkte einzustellen, wird er HENGSTLER dies unverzüglich nach der Entscheidung über die Einstellung mitteilen. Die Entscheidung muss – vorbehaltlich vorstehenden Abs. 1 – mindestens 6 Monate vor Einstellung der Produktion liegen.